Rede: Agrogentechnik – Günther: Statt ‚wetterfester‘ Anbauverbote für gentechnisch veränderter Organismen droht ein löchriger Flickenteppich

Presse – Landtagsreden

Datum: 16.12.2016

Agrogentechnik – Günther: Statt ‚wetterfester‘ Anbauverbote für gentechnisch veränderter Organismen droht ein löchriger Flickenteppich

Redebausteine des Abgeordneten Wolfram Günther (GRÜNE) in der 2. Aktuellen Debatte der Fraktion GRÜNE: „Agrogentechnik auf sächsischen Feldern verhindern – bundesweites Anbauverbot durchsetzen“

  1. Sitzung des Sächsischen Landtags, 16. Dezember 2016, TOP 1

 

– Es gilt das gesprochene Wort –

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

am 2.11.2016 wurde im Kabinett der Deutschen Bundesregierung der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes verabschiedet, welcher nun an den Bundesrat überwiesen wurde (BR-Drs. 650/16). Heute, am 16.12.2016, befasst sich der Bundesrat (952. Sitzung, TOP 31) damit.

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag fordert von der sächsischen Staatsregierung die Ablehnung des Gentechnikgesetzes der Bundesregierung im Bundesrat. Ziel muss sein, auf unbürokratischem Weg, bundesweite Anbauverbote von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu ermöglichen. Dieser Erwartung kommt der Gesetzentwurf nicht nach.

Wir brauchen ,wetterfeste‘ Anbauverbote, statt dessen droht ein löchriger Flickenteppich.

 

Hintergrund der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung:

Die europäische opt-out-Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen unter bestimmten Voraussetzungen zu verbieten. Der Umsetzung der Richtlinie dient der jetzt im Bundesrat diskutierte Gesetzentwurf.

Wer gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen möchte, benötigt eine Zulassung auf EU-Ebene. Nach der so genannten opt-out-Richtlinie (EU) 2015/412 vom 11. März 2015 können die Mitgliedstaaten den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auf ihrem Hoheitsgebiet beschränken oder ganz verbieten, auch wenn eine Anbauzulassung auf EU-Ebene besteht. Die Mitgliedstaaten können dabei in zwei Phasen tätig werden:

 

Phase 1:

Noch während das EU-Verfahren für die Zulassung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) läuft, können die Mitgliedstaaten den Antragsteller über die Kommission auffordern, den Anwendungsbereich des Antrags so zu beschränken, dass ihr Hoheitsgebiet oder Teile davon vom Anbau ausgenommen werden. Äußert sich der Antragsteller nicht oder stimmt er zu, wird der Anwendungsbereich für den Anbau automatisch eingeschränkt. Widerspricht er, so findet in dieser Phase keine Einschränkung statt. Folgt der Antragsteller der Aufforderung nicht oder widerspricht er ihr, steht nach dem Gesetzentwurf noch die Phase 2 offen.

Wird ein neuer Antrag auf EU-Anbauzulassung gestellt, so bittet das Bundeslandwirtschaftsministerium nach dem derzeitigen Gesetzentwurf die Länder um begründete Stellungnahmen, ob der Antragsteller aufgefordert werden soll, den Anwendungsbereich der Zulassung geografisch einzuschränken. Plädiert die Mehrheit der Länder für die Aufforderung, so lässt das Bundeslandwirtschaftsministerium dem Antrag stellenden Unternehmen im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Ressorts der Bundesregierung (Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) ein entsprechendes Schreiben zukommen. Die Aufforderung kann nur einheitlich für ganz Deutschland erlassen werden. Sechs Ministerien müssen ein Einvernehmen herstellen.

Zum Ausstieg aus dem Ausstieg reicht schon ein einzelnes Bundesland, und ein bestehendes nationales Anbauverbot wird wieder aufgehoben.

 

Phase 2:

Nachdem die Anbauzulassung für einen GVO erteilt wurde, können die Mitgliedstaaten unter Berufung auf bestimmte zwingende Gründe den Anbau des GVO in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon beschränken oder untersagen. Nach dem Gesetzentwurf setzen Bund und Länder Anbaubeschränkungen und -verbote in gemeinsamer politischer Verantwortung um.

In diesem Fall soll die Bundesregierung den Anbau der betreffenden gentechnisch veränderten Pflanze für ganz Deutschland durch Rechtsverordnung beschränken oder verbieten, sofern hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die möglichen Gründe, die abschließend im Gesetzentwurf aufgeführt sind, haben entsprechend der Richtlinie inhaltlich einen regionalen oder lokalen Bezug.

Deshalb wirken die Länder entscheidend mit, indem sie der Bundesregierung regionaltypische und sonstige Verbotsgründe mitteilen, die ein Anbauverbot oder eine Anbaubeschränkung rechtfertigen. Der Bundesrat muss dann der Rechtsverordnung der Bundesregierung zustimmen. Eine solche Rechtsverordnung kann auch erlassen werden, wenn die Phase 1 nicht durchlaufen wurde. Ist es weder durch eine Phase 1 noch durch eine Rechtsverordnung des Bundes zu einem flächendeckenden Anbauverbot gekommen, so können die Länder den Anbau unter Anführung zwingender Gründe per Landesverordnung beschränken oder verbieten.

 

Gentechnik allgemein:

  • Gentechnik in der Landwirtschaft schafft Probleme; sie löst sie nicht.
  • Gentechnik lohnt sich nur auf großen Anbauflächen → Monokulturen werden gefördert.
  • Monokulturen führen per se zum Verlust der Artenvielfalt. Außerdem sind sie anfälliger für Schädlingsbefall und Krankheiten, wodurch sich der Pestizideinsatz erhöht. (Diese finden sich als Pestizidrückstände in unseren Lebensmitteln wieder.)
  • Wenige gentechnisch hochgezüchtete Pflanzen verdrängen viele alte robuste Sorten. Dadurch wird die Vielfalt der Nutzpflanzen reduziert.
  • Auskreuzen: Raps und Zuckerrüben haben heimische Verwandte. Raps ist mit Kohl und Rüben sowie etlichen Ackerwildkräutern kreuzbar, die Zuckerrübe ist Kreuzungspartner der Wildrübe, die an europäischen Meeresküsten vorkommt, und von Mangold und Roter Bete. Wind und Insekten transportieren den Pollen beider Pflanzen über Strecken von mehreren Kilometern. Raps und Zuckerrüben sind nicht „koexistenzfähig“ – ein Nebeneinander gentechnisch veränderter und unveränderter Pflanzen ist undenkbar, die Eigenschaften gentechnisch veränderter Sorten würden regelmäßig auf Wild- und Kulturpflanzen übertragen. Darüber hinaus bleibt Rapssamen, der bei Ernte und Transport verloren geht, jahrelang keimfähig.
  • Die von Gentechnik-Befürwortern in früheren Jahren vorgebrachte Behauptung, Agro-Gentechnik sei reversibel, ist falsch. Nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich bei GVO um vermehrungsfähige Organismen handelt.
  • langfristig Gefährdung der Ernährungs- und Versorgungssicherheit der Bevölkerung.
  • Anbau von Gentech-Pflanzen in Deutschland bedeutet das Ende der Wahlfreiheit, auch in Zukunft garantiert gentechnikfrei produzieren zu können.
  • Landwirte tragen wirtschaftliche Risiken, denn sie laufen Gefahr, dass sie ihre Ernten im Falle einer gentechnischen Verunreinigung mittelfristig nicht verkaufen können.
  • Nach wie vor sind die Risiken der Grünen Gentechnik nicht abschließend und ausreichend erforscht.
  • Bauern geraten durch patentierte Genpflanzen in die Abhängigkeit von Agrarkonzernen, die mit Knebelverträgen die Existenzen bäuerlicher Betriebe gefährden.

 

Der Entwurf der Bundesregierung – Bewertung:

Das geplante Verbotsverfahren ist kompliziert, zeitaufwendig und störanfällig. Keines der Bundesländer, egal in welcher Regierungskoalition, will diese Regelung. Das Landwirtschafts- und das Umweltministerium daran zu beteiligen, das reicht völlig.

Außerdem sollen die Bundesländer die ganze Last der juristischen Begründung tragen. In Phase 1, wo das nach EU-Recht überhaupt nicht erforderlich ist, wird ohne Not auf EU-Recht aufgesattelt und das Verfahren erschwert. Zum Ausstieg aus dem Ausstieg reicht schon ein einzelnes Bundesland, und ein bestehendes nationales Anbauverbot wird wieder aufgehoben. Ein Verbot wird zunächst mühsam auf den Weg gebracht, einer schert aus, und ein Bundesland kippt das ganze Verbot. Das ist kein Anbauverbot. Das ist ein Pseudogesetz.

Hohe bürokratische Hürden im Gesetz würden ein Verbot des GVO-Anbaus in Deutschland jedoch faktisch unmöglich machen. So ist für ein GVO-Verbot nicht nur die Zustimmung von sechs Ministerien erforderlich, es muss außerdem eine Mehrheit der Bundesländer für ein Verbot sein und dafür innerhalb einer Frist von 35 Tagen zwingende Gründe nennen, zum Beispiel umwelt- oder agrarpolitischer Natur. Wenn in dieser Zeit keine Einigung erzielt wird, müsste jedes der 16 Bundesländer selbst ein Anbauverbot erlassen. Das alles gilt für jeden einzelnen Antrag und für jede neue Gentech-Pflanze der Konzerne.

Das Problem ist: Wind und Bienen interessieren sich nicht für Ländergrenzen. Sie tragen die manipulierten Pollen trotzdem über diese hinweg. Ein gentechnikfreier Anbau wird damit unmöglich. Eine saubere Ernte ist nicht mehr gewährleistet. Der ökologische Landbau, bei dem Gentechnik ausgeschlossen bzw. verboten ist, kann nicht mehr für saubere Erzeugnisse garantieren. Die Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ ist damit hinfällig. Hier wird Verbraucherinnen und Verbrauchern der „Genuss“ von Gentechnik über bürokratische Winkelzüge aufgezwungen. Sowohl die Umweltverbände als auch die Interessenvertretungen der Bäuerinnen und Bauern, wie z.B. der Deutsche Bauernverband, lehnen dies strikt ab.

Mehrere Mitgliedstaaten der EU haben inzwischen eine nationale Gesetzgebung auf den Weg gebracht, um auch den Anbau zugelassener GVO auf dem eigenen Territorium verbieten oder einschränken zu können. Um die Gentechnikfreiheit auf Deutschlands Äckern dauerhaft zu sichern, bedarf es auch hier einer rechtssicheren Verbotsmöglichkeit für den Anbau von GVO.

 

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates:

  • federführender Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen Kritik
  • Bund-Länder-Gespräche zur Kompromissfindung und das dort erarbeitete Eckpunktepapier, in dessen Präambel die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Durchsetzung von bundesweiten Anbaubeschränkungen und Anbauverboten für gentechnisch veränderte Pflanzen betont wurde, fand keinen Eingang
  • Federführung für den Erlass von opt-out-Maßnahmen liegt im vorliegenden Entwurf formal beim Bund, der durch „soll“-Formulierungen vordergründig zum Handeln verpflichtet wird
  • Diese Regelungen können auf Grund neu eingebrachter bürokratischer Hürden aber nicht greifen, so dass bundeseinheitliche Anbauverbote nicht sichergestellt werden können.
  • Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drucksache 317/15) hat Regelungen für eine bundeseinheitliche Lösung vorgeschlagen – der nun vorgelegte Gesetzentwurf läuft der erzielten Verständigung in ganz wesentlichen Punkten zuwider.
  • bundeseinheitliches Anbauverbot wird es mit dieser Regelung nicht geben
  • zusätzliche bürokratische Hürden
  • Regelungslast trotz der vordergründig beim Bund liegenden Federführung wieder auf die Länder verlagert → einvernehmliche Regelung für ein Anbauverbot werden stark erschwert
  • Ergebnis: Scheitern bundeseinheitlicher opt-out-Maßnahmen, statt dessen Flickenteppich beim Anbau gentechnisch veränderter Organismen
  • Nachbesserung des Gesetzentwurfes – Ziele:
  • Die Erforderlichkeit, dass für ein bundesweites Anbauverbot von GVO das Einvernehmen von sechs Bundesministerien erforderlich ist (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Bildung und Forschung, mit Wirtschaft und Energie, mit Arbeit und Soziales, mit Gesundheit und letztendlich auch mit Umwelt, Naturschutz und Bauen), soll entfallen oder zumindest durch ein Benehmen ersetzt werden.
  • Die Notwendigkeit, dass die Länder „zwingende Gründe“ darlegen müssen, wenn sie ein Anbauverbot für Deutschland fordern, soll aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden, weil dies in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie nicht vorgesehen sei; hilfsweise genüge eine schriftliche Positionierung und Erläuterung.
  • Angesichts der hohen Hürden für bundesweite Verbote müssten die Länder „regelmäßig“ selbst Anbauverbote erlassen. Die Voraussetzungen dafür seien im Gesetzentwurf jedoch nicht eindeutig und müssten daher klarer formuliert und geregelt werden.
  • Für die Erstellung der Rechtsverordnung in Phase 2 soll der Bund bei der Prüfung, ob die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, stärker in die Pflicht genommen werden.
  • Die in der Begründung zum Gesetzentwurf dargelegte Auffassung der Bundesregierung zu den neuen Züchtungstechniken wird von den beiden Ausschüssen nicht geteilt. Zum einen fehle der Bezug zum Regelungsteil des Gesetzentwurfs. Zum anderen müsse auch beim Umgang mit diesen neuen Gentechniken dem Vorsorgeprinzip oberste Priorität eingeräumt werden. Dessen Gleichsetzung mit dem Innovationsprinzip werde abgelehnt.

 

Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht bei der vom Bundeskabinett verabschiedeten Änderung des Gentechnikgesetzes die Gefahr, dass mit der sogenannten „opt-out-Regelung“ in Deutschland ein Flickenteppich beim Anbau von GVO-Pflanzen entsteht. Das überaus komplizierte Verfahren gibt einzelnen Bundesländern die Möglichkeit zum Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen. Dieses Szenario ist nach Einschätzung des DBV weder für die „ohne Gentechnik“-Produktionskette noch für diejenigen sinnvoll und praktikabel, die „mit Gentechnik“ arbeiten. Abgesehen davon wird eines der Grundprinzipien des gemeinsamen EU-Binnenmarktes in Frage gestellt. Im EU-Binnenmarkt müssten alle Marktteilnehmer unter den gleichen Voraussetzungen wirtschaften können, bekräftigt der DBV.

Der Bauernverband ist davon überzeugt, dass nur eine einheitliche bundesweite Regelung die nötige Rechtssicherheit gewährleisten kann. Gleichzeitig sollte die gesellschaftliche Debatte rund um gentechnisch veränderte Organismen nicht ignoriert werden. So bestehe durch unterschiedliche Anwendung der „opt-out-Regelung“ die Gefahr, dass der gesellschaftliche Diskurs um die Technologie unnötig stark polarisiert wird, betont der DBV.

 

Fazit zum Entwurf:

Gut findet dieses Gesetz außer der Bundesregierung wirklich niemand, die Bundesländer genauso wenig wie die Umwelt- und Bioverbände und sogar der Deutsche Bauernverband nicht. Niemand hält dieses Gesetz für gelungen – mit Ausnahme der Industrie, die freut sich.

Schmidt stößt die Bundesländer vor den Kopf mit diesem Alleingang und Täuschungsmanöver. Er schafft neue Schlupflöcher und Hintertüren, die das Zustandekommen bundesweiter Anbauverbote sehr unwahrscheinlich machen und nebenbei klammheimlich auch noch Neue Gentechnik salonfähig machen.

Besonders dreist ist es, wie die Bundesregierung das Ganze auch noch als großen Coup gegen Gentechnik im Sinne der Bürgerinnen und Bürger verkauft. Denn schon in den nächsten Wochen wird sie voraussichtlich wieder drei Genmais-Anbauzulassungen in Brüsseler Hinterzimmer- Abstimmungen durchwinken.

 

Der Gesetzentwurf ist ein Gentechnik-Comeback-Gesetz und kein Gentechnik-Verbotsgesetz. Die Bundesländer könnten zwar ein bundesweites Verbotsverfahren anstoßen, aber das Veto nur eines einzigen Bundesministeriums würde reichen, um es zu verhindern, und ein einzelnes Bundesland könnte ein bundesweites Verbot wieder kippen. Das alles zeigt: Schmidts Anbauverbote sollen offensichtlich gar nicht funktionieren.

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